Wer eine Zahnarztpraxis, eine physiotherapeutische Einrichtung oder eine psychotherapeutische Praxis führt, kennt das Problem: Das Steuerrecht behandelt Heilberufe nicht wie gewöhnliche Gewerbebetriebe, schafft aber eigene Fallstricke, die ohne Fachkenntnis leicht übersehen werden. Mit dem Jahr 2026 kommen mehrere Änderungen, die für Praxisinhaber unmittelbar relevant sind. Wer jetzt plant, spart später bares Geld.
Umsatzsteuerbefreiung: Was sich ändert und was bleibt
Heilbehandlungen sind grundsätzlich nach Paragraf 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Doch der Teufel steckt im Detail. Viele Praxen erbringen Leistungen, die nicht oder nur teilweise unter diese Befreiung fallen: Gutachten, Atteste, ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation oder die Vermietung von Praxisräumen an Kollegen.
Ab 2026 verschärft die Finanzverwaltung ihre Prüfpraxis bei gemischten Praxen. Das betrifft besonders Zahnärzte, die implantologische Leistungen mit bleaching-Angeboten kombinieren, sowie Therapeuten, die Selbstzahlerleistungen außerhalb des Kassenangebots ausbauen. Wer diese Umsätze nicht sauber trennt, riskiert Nachforderungen zuzüglich Zinsen. Der Zinssatz liegt seit 2022 bei 1,8 Prozent pro Jahr, was bei mehrjährigen Nachzahlungen schnell spürbare Summen ergibt.
Investitionsabzugsbetrag: Die 50-Prozent-Regel nutzen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach Paragraf 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 Prozent geplanter Investitionen bereits im Jahr der Rücklage steuerlich geltend zu machen. Die Höchstgrenze liegt bei 200.000 Euro pro Betrieb. Für eine Zahnarztpraxis, die 2026 ein neues digitales Röntgengerät für 80.000 Euro anschafft, bedeutet das: Bereits 2024 oder 2025 konnten 40.000 Euro vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden.
Wichtig dabei: Der IAB muss spätestens im dritten Jahr nach der Bildung durch eine tatsächliche Investition aufgelöst werden. Wer ihn bildet, aber nicht investiert, zahlt rückwirkend Steuern nach. 2026 läuft für viele Praxen, die 2023 Rücklagen gebildet haben, genau diese Dreijahrisfrist ab. Eine Überprüfung der eigenen Rücklagehistorie ist deshalb dringend empfehlenswert.
Rentenvorsorge und Versorgungswerk: Unterschätzte Abzugsmöglichkeiten
Freiberufliche Zahnärzte und Psychotherapeuten sind Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat steuerliche Konsequenzen, die regelmäßig falsch gehandhabt werden. Die Beiträge zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben abziehbar, allerdings decken sie sich mit dem Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen.
Für 2026 liegt dieser Höchstbetrag bei 27.566 Euro für Alleinstehende und 55.132 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Wer zusätzlich freiwillig in eine Rürup-Rente einzahlt, kann den verbleibenden Spielraum ausschöpfen. Ein Praxisinhaber mit einem zu versteuernden Einkommen von 150.000 Euro spart durch die optimale Ausnutzung dieses Rahmens je nach Steuersatz mehrere tausend Euro im Jahr. Wer als angestellter Arzt in der GmbH-Konstruktion arbeitet, muss gesondert rechnen, da hier andere Regelungen greifen.
Praxisstruktur und Rechtsform: Wann die GmbH sinnvoll ist
Die Frage, ob eine Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder eine Medizinische Versorgungsgemeinschaft in der GmbH-Form die steuerlich günstigere Lösung ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind Umsatz, Gewinnentnahmen und die langfristige Nachfolgeplanung. Als Faustregel gilt: Wer dauerhaft mehr als 100.000 Euro Jahresgewinn in der Praxis lässt, statt ihn zu entnehmen, profitiert von der Thesaurierungsbesteuerung einer GmbH, die Gewinne nur mit rund 30 Prozent belastet statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Für diese Entscheidung empfiehlt sich spezialisierte Beratung: Ein Fachberater für den Heilberufebereich (IFM/ISM gGmbH) kennt die berufsrechtlichen Grenzen, die zum Beispiel bei der Beteiligung Dritter an einer Zahnarztpraxis gelten, und kann Steueroptimierung und Berufsrecht zusammen denken.
Abschreibungen bei Praxiseinrichtung und Digitalisierung
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter greift ab 2025 bereits bei Anschaffungskosten bis 1.000 Euro netto. Das ist eine spürbare Anhebung gegenüber dem früheren Wert von 800 Euro. Für Praxen bedeutet das: Kleingeräte, Tablets für die Patientenakte, Behandlungsleuchten oder einfache Analysegeräte können direkt im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden.
Bei größeren Digitalisierungsinvestitionen, etwa in Praxisverwaltungssoftware, digitale Abformgeräte oder Videokonferenzsysteme für Tele-Therapie, gelten die regulären Abschreibungszeiträume. Software wird seit einer BMF-Verfügung aus 2021 in der Regel über ein Jahr abgeschrieben, was die steuerliche Wirkung erheblich beschleunigt. Diese Regelung gilt weiterhin.
Checkliste für Praxisinhaber vor dem Jahresende 2026
- IAB-Rücklagen aus 2022 und 2023 auf Investitionspflicht prüfen
- Umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen klar trennen und dokumentieren
- Altersvorsorgebeiträge auf ausgeschöpften Höchstbetrag prüfen
- Geplante Anschaffungen unter 1.000 Euro noch in 2025 vorziehen
- Rechtsform der Praxis auf Eignung für 2026 und Folgejahre bewerten lassen
- Betriebsausgaben für Fort- und Weiterbildung vollständig erfassen und belegen
Fortbildungskosten: Oft nicht vollständig ausgeschöpft
Kongresse, Fachkurse, Fachliteratur und digitale Lernplattformen sind Betriebsausgaben, sofern sie fachlich veranlasst sind. Was viele Praxisinhaber unterschätzen: Auch anteilige Reisekosten, Hotelübernachtungen und Verpflegungsmehraufwand für berufsbedingte Fahrten können abgesetzt werden. Der Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt 2025 und voraussichtlich auch 2026 pauschal 14 Euro für Eintagesreisen innerhalb Deutschlands, ohne Einzelnachweis.
Ein Zahnarzt, der drei Mal im Jahr zu Implantologie-Kursen reist und dazu Fachliteratur im Wert von 600 Euro kauft, kann allein damit je nach Konstellation 2.000 bis 3.000 Euro an Betriebsausgaben geltend machen, die ohne systematische Erfassung einfach verloren gehen.
Das Steuerrecht für Heilberufe ist kein Selbstläufer. Die Kombination aus berufsrechtlichen Sonderregelungen, umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfragen und einkommensteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erfordert ein Beratungskonzept, das alle drei Ebenen gleichzeitig im Blick hat. Wer das ignoriert, zahlt in der Regel mehr als nötig.

